S a t z u n g
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Hundesportgruppe Schmölln 2012 e.V.“ (Kurzform „HSG Schmölln 2012 e.V.“).
(2) Der Sitz des Vereins ist Schmölln. Sitz der Geschäftsstelle ist der Wohnort des 1.Vorsitzenden. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Altenburg, Registernummer VR-Nr. 968 eingetragen.
(3) Der Verein ist Mitglied des Schutz- und Gebrauchshundesportverbandes (SGSV) und des SGSV Landesverbandes Thüringen. Er erkennt dessen Satzungen an.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die artgerechte Beschäftigung und Ausbildung
von Hunden aller Rassen bis zur Ablegung von Prüfungen in verschiedenen Hundesportarten sowie die Gewinnung von Mitgliedern, insbesondere Jugendlicher, für eine hundesportliche Betätigung einschließlich deren Einflussnahme auf eine artgerechte und sichere Haltung und Betreuung ihrer Hunde.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige bedürfen zur Aufnahme der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Hundehändler und Züchter für Versuchszwecke sind vom Erwerb der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
(2) Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:
a) Vollmitglied
b) Jugendliche Mitglieder (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
c) Mitglieder als Ehepartner/Lebensgefährte (wenn beide Mitglieder im Verein sind)
d) Fördermitglieder (gehen keiner hundesportlichen Betätigung nach)
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind in §§ 6 und 9 geregelt.
(3) Die Beitrittserklärung hat durch schriftlichen Antrag beim Vorstand zu erfolgen. Innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Aufnahmegesuches kann jedes andere Mitglied gegen die Aufnahme Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Beitrittsantrag entscheidet abschließend der Vorstand Ein Einspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes ist nicht möglich.
(4) Die Mitgliedschaft in einem Verband, dem der Verein angehört, beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintritts. Das Fördermitglied muss nicht dem übergeordneten Sportverband beitreten.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder durch freiwilligen Austritt, welcher schriftlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären ist.
(2) Der Vorstand hat das Recht, ein Mitglied aus dem Verein auszuschließen, wenn es gegen die Vereinsinteressen oder gegen die Bestimmungen des Tierschutzes verstößt oder sich aus der Satzung ergebende Mitgliederpflichten nicht erfüllt hat. Dem Betroffenen ist ein Anhörungsrecht vor dem Vorstand zu gewähren und er kann eine Überprüfung der Vorstandsentscheidung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beantragen. Der Ausschluss wird schriftlich mitgeteilt und zieht den Verlust aller Ansprüche des Betroffenen mit sofortiger Wirkung nach sich. Der Ausschluss wird ohne Verzicht des Vereins auf ausstehende Vereinsbeiträge wirksam. Eine Rückerstattung des anteilmäßigen Vereinsbeitrages an das ausgeschlossene Mitglied erfolgt nicht.
(3) Geleistete Sacheinlagen können bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückgefordert werden.
§ 5 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages, der Zahlungstermin und die Höhe des Aufnahmebeitrages werden in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt. Über die Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Das Mitglied verpflichtet sich, die Zwecke des Vereins zu unterstützen und die in der Satzung festgelegten Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen und auch den Vorrang des Verbandsrechts nach Maßgabe des § 1(3) anzuerkennen.
(2) Jedes Mitglied hat Anspruch auf die Unterstützung durch die Organe des Vereins und auf die Benutzung der Vereinseinrichtungen. Ebenso hat jedes Mitglied die Pflicht zur Erhaltung der Vereinseinrichtungen, bei der Durchführung von Vereinsveranstaltungen tätig zu sein und die separat festgelegten Arbeitsstunden zu erbringen.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den festgelegten Mitgliedsbeitrag gemäß der Beitragsordnung zu zahlen.
(4) Jedes Mitglied hat für seine Hunde eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen und auf einen vollständigen Impfschutz seiner Hunde zu achten.
(5) Vorstandsmitglieder/Mitglieder können Aufwendungsersatzansprüche, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, insbesondere Porto, Telefon, Kopier- und Druckkosten, nach dem Gebot der Sparsamkeit und im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel geltend machen. Der Anspruch kann nur innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden und ist mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachzuweisen.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 3 Personen:
1.Vorsitzender
2.Vorsitzender/Stellvertreter
Schatzmeister
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Ausbildewart wird durch den Vorstand bestimmt. Für diese Funktion ist der gültige Sachkundenachweis gemäß Ausbilderleitfaden (ALF) des dhv e.V. im VDH e.V. erforderlich. Der Ausbildewart kann regelmäßig an den Vorstandssitzungen teilnehmen und kann Anträge zur Abstimmung stellen.
(2) Der 1.und 2.Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, sie sind jeweils allein vertretungsbefugt.
(3) Der Schatzmeister führt die Finanzgeschäfte des Vereins nach den gesetzlichen Vorschriften. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für ihre Funktion von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wahl findet in geheimer Abstimmung statt.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen und geleitet werden.
(6) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Vereinsmitglied für die Funktion des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes wählen, die der Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung bedarf.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im 1. Quartal statt.
(3) Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vor der Versammlung durch Aushang im Vereinsheim und per E-mail oder Brief. Es gilt das Absendedatum der E-mail bzw. das Datum des Poststempels an die zuletzt durch das Mitglied dem Vorstand bekannt gegebene E-mail Adresse oder Postanschrift.
(4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mehr als 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen muss der Wahlausschuss die Versammlung für die Dauer des Wahlganges leiten.
(7) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a. die Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und des Wahlausschusses
b. die Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstandes
c. die Entgegennahme der Rechenschaftslegung des Schatzmeisters
d. die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes
e. Satzungsänderungen
f. Festsetzung der Höhe des Aufnahme- und Mitgliedsbeitrages
g. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
h. Sonstige Grundsatzbeschlüsse
§ 9 Anträge und Abstimmungen
(1) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 7 Tage vor der Versammlung bei einem Vorstandsmitglied einzureichen. Verspätete Anträge können in die Tagesordnung bei Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgenommen werden.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt.
(3) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Abstimmungen erfolgen, außer bei der Wahl des Vorstandes, offen per Handzeichen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Das Fördermitglied ist stimmberechtigt, aber für eine Vorstandsfunktion nicht wählbar.
(5) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 10 Beurkundung der Beschlüsse
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die für alle Mitglieder öffentlich ist.
(3) Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen. Der Vorstand schlägt einen Protokollführer vor, welcher von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 11 Kassenprüfer
(1) Von der Mitgliederversammlung werden mindestens 1Kassenprüfer für 4 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist 1 x möglich. Danach ist ein Wechsel notwendig.
(2) Die Kassenprüfer prüfen jährlich die Buchführung auf Ordnungsmäßigkeit. Der Vorstand stellt dazu alle notwendigen Kassenunterlagen bereit.
(3) Über das Ergebnis der Prüfung ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat der Vorstand die Liquidation durchzuführen und die laufenden Geschäfte zu beenden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaften zwecks Verwendung für die Förderung des Hundesports.
(3) Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.
§ 13 Inkrafttreten
Die 2. Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 31.07.2016 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister (01.09.2016) in Kraft.
(Beschluss Urfassung Satzung am 29.09.2012 - Neueintragung am 12.11.2012,
Beschluss 1. Satzungsänderung am 02.02.2013 - Eintragung am 09.04.2013)